stellen, welches auf einer möglichst klaren, übersichtlichen und vergleichbaren Ausgangslage fusst, rechtfertigt es sich, an das Erfordernis der Ausschreibungskonformität einen relativ strengen Massstab anzulegen. Dementsprechend ist eine nachträgliche Änderung oder Korrektur der Offerte unzulässig. Lediglich ergänzende Beilagen können unter Umständen noch nachgereicht oder auch ohne Unterschrift akzeptiert werden, wenn das Hauptangebot unterschrieben