a) Die Beschwerdeführerinnen führen in ihrer Beschwerdeschrift aus, sie seien der Ansicht gewesen, die gesamten Selbstdeklarationsunterlagen der Vergabebehörde zugesandt zu haben. Angesichts ihres überaus günstigen Angebotes hätte zudem ein blosser Telefonanruf genügt, um sie aufzufordern, den Mangel zu beheben. Sinngemäss rügen die Beschwerdeführerinnen, ihr Ausschluss vom Vergabeverfahren sei unter den gegeben Umständen überspitzt formalistisch und unverhältnismässig. Zudem sei das von ihnen eingereichte Angebot unter den Mitbewerbern bei weitem das Günstigste gewesen sei.