Das Angebot der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 vom 15. August 2006 war in mehrfacher Hinsicht unvollständig. Die Beschwerdeführerinnen haben es versäumt, dem Selbstdeklarationsblatt, welches zwar fristgerecht zusammen mit dem Angebot eingereicht wurde, die verlangten Nachweise beizulegen. Zudem war das Selbstdeklarationsblatt nicht unterzeichnet. Hinzu kommt, dass das Angebot selber lediglich von Herrn G.________ 1 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4