Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 ist somit einzutreten. b) Aus Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG2 ergibt sich, dass in einem Beschwerdeverfahren nur Parteistellung beanspruchen kann, wer bereits im vorangegangenen Verfahren Parteirechte ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin 4 war indes am vorinstanzlichen Vergabeverfahren des AGG nicht beteiligt. Laut Angebot war sie nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 kann folglich nicht eingetreten werden. 2. Überspitzter Formalismus