a) Nach Art. 12 ÖBG1 können Verfügungen kantonaler Auftraggeber mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden, sofern der Auftrag den erforderlichen Schwellenwert erreicht. Das AGG hat die angefochtene Verfügung erlassen. Der geschätzte Auftragswert liegt weit über dem Schwellenwert. Damit ist die BVE zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 haben bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind Adressatinnen der angefochtenen Verfügung und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung. Sie sind somit zur Beschwerde befugt.