Die Beschwerdeführerinnen stellten keinen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 beteiligten sich am Beschwerdeverfahren. In der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2006 wiesen sie darauf hin, dass sie zusammen 109 Monteure beschäftigten. Das AGG wolle den Auftrag in dieser Grössenordnung nicht an eine Unternehmung mit 4 Deckenmonteuren vergeben. Das AGG beantragt in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen