1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Die Zuschlagsverfügung des AGG vom 13. April 2005 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.00 werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 900.00, auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 bezahlen den Beschwerdegegnerinnen je 2'506.60 Franken (inkl. Mehrwertsteuer). IV. Eröffnung