b) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) 13 Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerinnen beträgt 5'013.20 Franken. Sie ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 tragen davon je die Hälfte. III. Entscheid