a) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG9 werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen. Sie bezahlen deshalb die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.00. Von diesem Betrag haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 je die Hälfte zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG).