Der Zuschlag wurde somit zu Recht den Beschwerdegegnerinnen erteilt. Die Berechnung des Netto-Offertpreises der Beschwerdegegnerinnen ist aus den Vorakten genügend ersichtlich und erfolgte korrekt. Ein Anspruch auf separaten Ausschluss vom Beschaffungsverfahren bestand nicht. Die Beschwerden sind somit abzuweisen und die Zuschlagsverfügung des AGG vom 13. April 2005 ist zu bestätigen. 9. Kosten