Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass das AGG die nach der Offerteinreichung abgeänderten Angebote der Beschwerdeführerinnen bei der Zuschlagserteilung richtigerweise nicht berücksichtigt hat. Die im Leistungsbeschrieb fest vorgegebenen Höchstwerte für den Luftwiderstand bei den einzelnen Komponenten der Lüftungsanlagen stellten zwingende technische Vorgaben dar, welche vollumfänglich einzuhalten waren. Sie sind kein Zuschlagskriterium. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen war das einzige, welches diese Anforderungen erfüllte. Der Zuschlag wurde somit zu Recht den Beschwerdegegnerinnen erteilt.