Aus den Vorakten8 geht hervor, dass das Angebot der Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf die Variante, das heisst den Einsatz von „Seven-Air“-Geräten, brutto Fr. 7'238'881 betrug. Von diesem Betrag wurde ein Rabatt von 3% abgezogen und es wurde die Mehrwertsteuer von 7,6 % hinzugerechnet. Abschliessend wurde ein Skonto von 2 % abgezogen. Es resultierte schliesslich ein Endbetrag von Fr. 7'404'257.60. Dieser Preis entspricht dem in der Zuschlagsverfügung ausgewiesenen Betrag und wurde korrekt berechnet. 7. Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung