Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Preis von Fr. 7'404'257.50, zu welchem der Zuschlag an die Beschwerdegegnerinnen erfolgte, zustande gekommen sei. Gemäss Beilage zur Zuschlagsverfügung habe der ursprüngliche Eingabepreis der Beschwerdegegnerinnen Fr. 7'097'403.85 betragen. Zähle man die Mehrwertsteuer von 7,6 % hinzu, führe dies zu einem Preis von Fr. 7'636'806.50 und nicht zu Fr. 7'404'257.60. Es liege eine „Unstimmigkeit“ vor, die auf ein Unterangebot der Beschwerdegegnerinnen schliessen lasse.