b) Aus den Vorakten geht hervor, dass der Hauptofferte der Beschwerdegegnerinnen das Fabrikat „Mountair“ zugrunde lag. Dieses hielt die im Leistungsbeschrieb vorgegebenen Grenzwerte nicht ein. Die Beschwerdegegnerinnen hatten jedoch im Begleitschreiben zu ihrem Angebot erklärt, sie seien bereit, bei der Ausführung des Auftrags das Fabrikat „Seven-Air“ einzusetzen. Sie reichten damit als einzige Anbieterinnen eine Variante ein, die der Ausschreibung entsprach. Das Einreichen von Unternehmervarianten war gemäss den Ausschreibungsunterlagen zulässig7. Der Zuschlag erfolgte somit zu Recht an die Beschwerdegegnerinnen. 6. Falsche Preisberechnung