Das AGG hat die Beschwerdeführerinnen nicht mit einer förmlichen Ausschlussverfügung, vorgängig zur Zuschlagsverfügung, vom Verfahren ausgeschlossen. Sie hat stattdessen direkt die Zuschlagsverfügung eröffnet und darin die Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt. Durch dieses Vorgehen ist den Beschwerdeführerinnen kein Nachteil erwachsen. Der Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters vom Beschaffungsverfahren kann durch gesonderte Verfügung, aber auch bloss implizit durch die Zuschlagserteilung an einen anderen Submittenten erfolgen6. Ein Anspruch auf einen separaten Ausschluss vom Beschaffungsverfahren besteht somit nicht.