Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Angebote der Beschwerdeführerinnen auf Fabrikaten basierten, welche die vorgegebenen Grenzwerte für den maximalen Luftwiderstand bei den Lüftungsanlagen nicht einhielten. Diese Angebote entsprachen somit den technischen Vorgaben nicht (vollumfänglich). Die Beschwerdeführerinnen vermochten die Gleichwertigkeit der von ihnen eingesetzten Fabrikate nicht genügend nachzuweisen. Damit lag ein Ausschlussgrund nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV vor. Das AGG hat die Beschwerdeführerinnen nicht mit einer förmlichen Ausschlussverfügung, vorgängig zur Zuschlagsverfügung, vom Verfahren ausgeschlossen.