Beschwerdeführerinnen, wonach sich das AGG beim Zuschlag auf ein nicht vorgängig bekannt gegebenes Zuschlagskriterium abgestützt habe, ist somit unbegründet. 5. Ausschluss vom Verfahren, Zuschlag an die Beschwerdegegnerinnen a) Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV schliessen die Auftraggebenden Anbieterinnen oder Anbieter von der Teilnahme am Verfahren aus, welche ein Angebot einreichen, das der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht.