behaupten, wie sie angeben nach Rücksprache mit dem Hersteller, dass die Fabrikate „Seven-Air“ die Höchstwerte über Druckverluste auch nicht einhalten. Dies ist für den Zuschlag nicht massgebend. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist die Beschaffungsstelle verantwortlich, allfällige Unklarheiten wären Gegenstand der Vertragsauslegung zwischen ihr und der Zuschlagsempfängerin, mit der sie den Ausführungsvertrag abschliesst. Ebenso ist es Sache der Beschaffungsstelle, ob sie weitere Kriterien wie den Energieverbrauch der Fabrikate zu Zuschlagskriterien machen will. Das AGG hat sich für ein einziges Kriterium, das des Preises, entschieden. Die Rüge der