Es handelt sich dabei wie gesagt nicht um Zuschlagskriterien, sondern um technische Vorgaben bzw. Normen, die aus Sicht der Beschaffungsstelle zwingend zu erfüllen sind, damit überhaupt geprüft wird, inwieweit das Angebot die gewichteten Zuschlagskriterien erfüllt. Der Beschaffungsstelle steht es dabei grundsätzlich frei, zu bestimmen, welchen technischen Anforderungen bzw. Normen ein Produkt zu entsprechen hat. Weichen Anbietende von diesen Normen ab, so haben sie die Gleichwertigkeit ihrer technischen Spezifikationen nachzuweisen (Art. 12 Abs. 3 ÖBV).