Zwischen dem Grenzwert für den maximalen Druckverlust und dem Kriterium „Produktequalität“ bestehe kein Zusammenhang. Der Wert des maximalen Druckverlustes sei nicht absolut bestimmbar, sondern sei von bestimmten Berechnungen abhängig, welche in den Ausschreibungsunterlagen nicht offen gelegt worden seien. Die vom AGG in den Offertunterlagen fest vorgegebenen Gerätekomponenten („Seven-Air“, „Axair“) würden die Druckverlustvorgaben ebenfalls nicht einhalten und hätten zudem einen höheren Energieverbrauch als andere Fabrikate.