4. Technische Spezifikation: Grenzwerte für den maximalen Luftwiderstand a) Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, aus den Ausschreibungsunterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei den Grenzwerten für den maximalen Luftwiderstand bei den einzelnen Komponenten der Kühlgeräte um ein massgebendes Kriterium der Produktequalität gehandelt habe. Zwischen dem Grenzwert für den maximalen Druckverlust und dem Kriterium „Produktequalität“ bestehe kein Zusammenhang.