Der Wortlaut der Ausschreibung ist damit unklar und widerspricht Art. 30 Abs. 2 ÖBV. Wäre die Produktequalität ein Zuschlagskriterium gewesen, so hätte es gewichtet werden müssen. Sinngemäss kann die Ausschreibung allerdings nicht anders verstanden werden, als dass die Produktequalität definierte technische Spezifikationen (im Sinne von Art. 12 ÖBV) darstellen, die jede Offerte einhalten muss. Der Preis war somit das einzige Zuschlagskriterium. Das Nichteinhalten der verlangten Produktequalität stellt einen 8 Ausschlussgrund dar (Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV). 9