Nach Art. 30 Abs. 2 ÖBV sind die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung aufzuführen. In der Ausschreibung sind unter dem Titel „Zuschlagskriterien“ die beiden Kriterien „Produktequalität gemäss Leistungsbeschrieb“ und „Preis“ aufgeführt. Die Gewichtung der beiden Kriterien wurde bereits in der Ausschreibung vorgenommen: Währenddem der Preis mit 100 % gewichtet wurde, fehlte beim Kriterium der Produktequalität eine Angabe über die Gewichtung. In den Ausschreibungsunterlagen wurde auf die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht näher hingewiesen. Der Wortlaut der Ausschreibung ist damit unklar und widerspricht Art.