Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, im vorliegenden Fall sei das Zuschlagskriterium Preis mit 100 % gewichtet worden. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen sei preislich teurer als die Angebote der Beschwerdeführerinnen. Es handle sich somit nicht um das wirtschaftlich günstigste Angebot.