Das AGG hat sich denn auch vom Vorgehen des Ingenieurbüros vor der Zuschlagsverfügung schriftlich distanziert. Das Vorgehen des Planungsbüros führte dazu, dass die Anbieterinnen ihre Angebote nach der Offerteinreichung inhaltlich abgeändert haben. Dies widerspricht der zwingenden Vorschrift von Art. 19 ÖBV. Derart abgeänderte Angebote dürfen von der Beschaffungsstelle beim Zuschlag nicht berücksichtigt werden. Das AGG hat die nachträglich abgeänderten Angebote der Beschwerdeführerinnen bei der Zuschlagserteilung somit zu Recht nicht berücksichtigt. 3. Technische Spezifikation und Zuschlagskriterien