Zusammenhang mit der Beschaffung waren ebenfalls an das Hochbauamt zu richten. Offizielle Ansprechstelle war somit das Hochbauamt. Aus der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen geht nirgends hervor, dass das Ingenieurbüro J.________ vom AGG beauftragt worden wäre, gegenüber den Anbietenden im Namen des AGG zu handeln. Das Vorgehen des Ingenieurbüros kann somit nicht dem AGG zugerechnet werden. Die Anbietenden hätten sich vorgängig beim AGG erkundigen müssen, ob es dem Vorgehen des Ingenieurbüros, abgeänderte Angebote einzufordern, zustimmt. Das AGG hat sich denn auch vom Vorgehen des Ingenieurbüros vor der Zuschlagsverfügung schriftlich distanziert.