b) Gemäss Art. 19 ÖBV4 dürfen Angebote nach ihrer Einreichung nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler, welche berichtigt werden können (Art. 25 Abs. 2 ÖBV). Die Auftraggebenden können von den Anbietenden Erläuterungen in Bezug auf ihre Eignung und ihr Angebot verlangen (Art. 26 Abs. 1 ÖBV). Diese Erläuterungen dürfen jedoch nicht dazu dienen, den Inhalt des Angebots nachträglich zu ändern.