a) Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, das AGG habe sie nach Einreichung ihres Angebots aufgefordert, sämtliche Mehr- und Minderpreise für alle Kühlgeräte-Fabrikate mitzuteilen. In der Zuschlagsbegründung werde demgegenüber festgehalten, dass nur die „Seven-Air“-Fabrikate tauglich seien. Das AGG habe sich widersprüchlich verhalten und die Anbietenden durch sein Vorgehen in die Irre geführt.