1. Nach Art. 12 Abs. 1 ÖBG3 können Verfügungen kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Die BVE ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da die angefochtene Zuschlagsverfügung vom AGG erlassen wurde. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. 2. Änderung des Angebots