Das Beschaffungsverfahren sei transparent durchgeführt worden. Ein Anspruch, vor dem Zuschlag mit einer separaten Verfügung vom Verfahren ausgeschlossen zu werden, bestehe nicht. 4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, vereinigte die Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene Zuschlagsverfügung, führte den Schriftenwechsel durch, liess die mangelhaft unterzeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verbessern und edierte die massgebenden Vorakten. Es verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den Erwägungen zurückzukommen sein.