Das AGG habe diesem Vorgehen daher nicht zugestimmt und den Anbieterinnen schriftlich mitgeteilt, dass die nachträglich eingereichten Angebote ungültig seien. Die Zuschlagsempfängerinnen hätten im Begleitschreiben zu ihrem Angebot als einzige den Alternativvorschlag gemacht, für die Lüftungsgeräte das Fabrikat „Seven-Air“ einzusetzen. Bei dieser Variante der Zuschlagsempfängerinnen handelte es sich um das einzige Angebot, bei dem die fest vorgegebenen Grenzwerte betreffend den Luftwiderstand eingehalten würden. Das Beschaffungsverfahren sei transparent durchgeführt worden.