Das AGG und seine Planer hätten die Grenzwerte der einzelnen Komponenten so berechnet, dass eine optimale Lösung für die gesamte Anlage erreicht werde. Das Vorgehen des beratenden Ingenieurbüros J.________, die Anbieterinnen aufzufordern, Mehr- und Minderpreise für andere Lüftungsfabrikate einzureichen, widerspreche den beschaffungsrechtlichen Vorschriften. Das AGG habe diesem Vorgehen daher nicht zugestimmt und den Anbieterinnen schriftlich mitgeteilt, dass die nachträglich eingereichten Angebote ungültig seien.