handle es sich nicht um ein Zuschlagskriterium, sondern um eine Vorbedingung im Sinne eines Pflichtenhefts bzw. einer technischen Spezifikation, die vollumfänglich einzuhalten sei. Die Angebote der Beschwerdeführerinnen hätten diesen Anforderungen nicht genügt. Der Luftwiderstand bei den einzelnen Komponenten der Lüftungsanlagen sei kostenmässig von zentraler Bedeutung. Das AGG und seine Planer hätten die Grenzwerte der einzelnen Komponenten so berechnet, dass eine optimale Lösung für die gesamte Anlage erreicht werde.