Das AGG beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden seien ebenfalls abzuweisen. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung erteilt werde, seien die Beschwerdeführerinnen zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten sowie für eine Parteientschädigung und weiteren Schadenersatz zu verpflichten. Das AGG führt aus, bei der Umschreibung „Produktequalität gemäss Leistungsbeschrieb“ 5