Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen, wonach auch die „Seven-Air“-Fabrikate, welche der Ausschreibung zugrunde lagen, die geforderten Druckverlustvorgaben nicht erfüllten, sei eine unhaltbare Behauptung. Für die Beschwerdeführerinnen habe kein Anspruch bestanden, vor dem Zuschlag mit separater Verfügung vom Beschaffungsverfahren ausgeschlossen zu werden.