Der Preis als Zuschlagskriterium sei nur dann entscheidend, wenn sämtliche Anforderungen an die Produktequalität erfüllt würden. Dies sei bei den Angeboten der Beschwerdeführerinnen, welche die technischen Vorgaben missachteten, nicht der Fall. Das AGG habe sich im Verfahren keineswegs widersprüchlich verhalten. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen, wonach auch die „Seven-Air“-Fabrikate, welche der Ausschreibung zugrunde lagen, die geforderten Druckverlustvorgaben nicht erfüllten, sei eine unhaltbare Behauptung.