Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, es sei nicht das AGG, sondern das Ingenieurbüro J.________ gewesen, welches die Anbietenden aufgefordert habe, Mehrund Minderpreise für alle Lüftungsfabrikate mitzuteilen. Dem beauftragten Ingenieurbüro sei es einzig darum gegangen, Erläuterungen zu den Angeboten der Beschwerdeführerinnen einzuholen. Eine nachträgliche Änderung der Preise oder des Leistungsinhalts sei ohnehin unzulässig und dürfe im Beschaffungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Preis als Zuschlagskriterium sei nur dann entscheidend, wenn sämtliche Anforderungen an die Produktequalität erfüllt würden.