3. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden seien ebenfalls abzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und für eine allfällige Parteientschädigung zu verpflichten.