um ein für den Zuschlag massgebendes Kriterium handle. Dieses Kriterium sei für den Zuschlag untauglich. Das AGG habe sich während des Beschaffungsverfahrens widersprüchlich verhalten und das Verfahren nicht transparent durchgeführt. Im Übrigen sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerinnen ein Unterangebot eingereicht hätten. Ein formeller Ausschluss der Beschwerdeführerinnen aus dem Beschaffungsverfahren sei nicht erfolgt.