Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 beantragen, die Verfügung sei zu „widerrufen“ und „das Verfahren mit dem Inhaber des ursprünglichen Zuschlags und mit den beschwerdeführenden Anbietern neu aufzunehmen“. Auch sie beantragen, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Angebot der Beschwerdegegnerinnen sei nicht das wirtschaftlich günstigste. Es sei erst aus der Zuschlagsbegründung ersichtlich gewesen, dass es sich bei den festgelegten Druckverlustvorgaben für die Lüftungsgeräte 4