2. Gegen die Zuschlagsverfügung des AGG erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in getrennten Eingaben vom 22. April 2005 und 25. April 2005 Beschwerde bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.