c) Mit Verfügung vom 13. April 2005 erteilte das AGG den Zuschlag den Beschwerdegegnerinnen. Deren Angebot war mit einem Nettobetrag von Fr. 7'097'403.85 zwar das teuerste, erfüllte aber nach Auffassung des AGG die Anforderungen an die Produktequalität, das heisst den Leistungsbeschrieb, durch Einreichen einer Unternehmervariante als einziges vollumfänglich. Als Begründung lag der Zuschlagsverfügung ein Schreiben des Ingenieurbüros J.________ vom 12. April 2005 bei. In diesem Schreiben wird unter anderem Folgendes ausgeführt: