b) Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 forderte das Ingenieurbüro J.________, welches das AGG vor und während des Beschaffungsverfahrens für die Lüftungsanlagen beraten und die Angebote geprüft und bewertet hatte, die Beschwerdeführerin 2 auf, Mehrund Minderpreise für andere Fabrikate als die in der Offerte eingesetzten Fabrikate einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reichten daraufhin mehrere Varianten ein. Mit Schreiben vom 7. April 2005 teilte das AGG den Anbieterinnen mit, die nach der Abgabe der Angebote eingeholten Mehr- und Minderpreise seien nichtig und würden bei der Vergabe nicht berücksichtigt.