ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 130/2005/2 Bern, 13. Juni 2005 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 alle per Adresse B.________ Ÿ C.________ Beschwerdeführerin 3 E.________ Beschwerdeführerin 4 beide per Adresse C.________, und F.________ Beschwerdegegnerin 1 G.________ Beschwerdegegnerin 2 H.________ Beschwerdegegnerin 3 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher I.________, sowie Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amtes für Grundstücke und Gebäude vom 13. April 2005 (Geschäfts-Nr. 94139, Code Nr. AGG 9301; INO, Lüftungsanlagen) 2 I. Sachverhalt 1. a) Am 27. Oktober 2004 schrieb das AGG verschiedene Arbeitsgattungen im Zusammenhang mit dem Intensivbehandlungs-, Notfall- und Operationszentrum (INO) des Inselspitals Bern – darunter auch Lüftungsanlagen – im offenen Verfahren öffentlich aus. Die Zuschlagskriterien wurden in der Ausschreibung wie folgt definiert: - Produktequalität gemäss Leistungsbeschrieb - Preisangebot Das Angebot muss die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Ausführungsqualität erfüllen. Der Preis wird mit 100% gewichtet. In den Ausschreibungsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass bei den Lüftungsgeräten jeweils das Fabrikat „Seven-Air“ der Planung zugrunde gelegt worden sei1. Dieses Fabrikat sei für die Anbietenden nicht verbindlich. In den Offertunterlagen wurde bei den einzelnen Komponenten der Lüftungsgeräte jeweils der einzuhaltende maximale Luftwiderstand in Pascal (Pa) fest vorgegeben. Diese Grenzwerte basierten dabei auf dem Fabrikat „Seven-Air“. Für den Auftrag betreffend die Lüftungsanlagen reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sowie die Beschwerdegegnerinnen je ein Angebot ein. Am 2. Februar 2005 endete die Frist für die Abgabe der Offerten. b) Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 forderte das Ingenieurbüro J.________, welches das AGG vor und während des Beschaffungsverfahrens für die Lüftungsanlagen beraten und die Angebote geprüft und bewertet hatte, die Beschwerdeführerin 2 auf, Mehr- und Minderpreise für andere Fabrikate als die in der Offerte eingesetzten Fabrikate einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reichten daraufhin mehrere Varianten ein. Mit Schreiben vom 7. April 2005 teilte das AGG den Anbieterinnen mit, die nach der Abgabe der Angebote eingeholten Mehr- und Minderpreise seien nichtig und würden bei der Vergabe nicht berücksichtigt. 1 vgl. Ausschreibungsunterlagen, Position 6000 (Lüftungsanlagen), S. 335 3 c) Mit Verfügung vom 13. April 2005 erteilte das AGG den Zuschlag den Beschwerdegegnerinnen. Deren Angebot war mit einem Nettobetrag von Fr. 7'097'403.85 zwar das teuerste, erfüllte aber nach Auffassung des AGG die Anforderungen an die Produktequalität, das heisst den Leistungsbeschrieb, durch Einreichen einer Unternehmervariante als einziges vollumfänglich. Als Begründung lag der Zuschlagsverfügung ein Schreiben des Ingenieurbüros J.________ vom 12. April 2005 bei. In diesem Schreiben wird unter anderem Folgendes ausgeführt: „In der Submission wurden für die Lüftungsgeräte Druckverlustvorgaben formuliert. Für diverse Komponenten der Lüftungsgeräte ist der Wert Luftwiderstand max. in Pa vorgegeben. Diese Grenzwerte wurden bei den Wärmetauschern sowie bei den Befeuchtern definiert. Die vorgegebenen Grenzwerte wurden in den Angeboten der ARGE Zellweger/Luwa/Badertscher und der ARGE Wirz Paul/Axima überschritten. Die eingesetzten Gerätekomponenten halten die maximal vorgegebenen Druckverluste nicht ein. Diese Angebote erfüllen die energetischen Vorgaben der Submission nicht. Wir empfehlen die ARGE Kalt/Klimag/Stoffel mit den Arbeiten zu beauftragen. Nur das Angebot der ARGE Kalt/Klimag/Stoffel mit der Variante SevenAir-Monoblocs sowie Konvekta-WRG erfüllt die Anforderungen der Submission.“ 2. Gegen die Zuschlagsverfügung des AGG erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in getrennten Eingaben vom 22. April 2005 und 25. April 2005 Beschwerde bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 beantragen, die Verfügung sei zu „widerrufen“ und „das Verfahren mit dem Inhaber des ursprünglichen Zuschlags und mit den beschwerdeführenden Anbietern neu aufzunehmen“. Auch sie beantragen, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Angebot der Beschwerdegegnerinnen sei nicht das wirtschaftlich günstigste. Es sei erst aus der Zuschlagsbegründung ersichtlich gewesen, dass es sich bei den festgelegten Druckverlustvorgaben für die Lüftungsgeräte 4 um ein für den Zuschlag massgebendes Kriterium handle. Dieses Kriterium sei für den Zuschlag untauglich. Das AGG habe sich während des Beschaffungsverfahrens widersprüchlich verhalten und das Verfahren nicht transparent durchgeführt. Im Übrigen sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerinnen ein Unterangebot eingereicht hätten. Ein formeller Ausschluss der Beschwerdeführerinnen aus dem Beschaffungsverfahren sei nicht erfolgt. 3. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden seien ebenfalls abzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und für eine allfällige Parteientschädigung zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, es sei nicht das AGG, sondern das Ingenieurbüro J.________ gewesen, welches die Anbietenden aufgefordert habe, Mehr- und Minderpreise für alle Lüftungsfabrikate mitzuteilen. Dem beauftragten Ingenieurbüro sei es einzig darum gegangen, Erläuterungen zu den Angeboten der Beschwerdeführerinnen einzuholen. Eine nachträgliche Änderung der Preise oder des Leistungsinhalts sei ohnehin unzulässig und dürfe im Beschaffungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Preis als Zuschlagskriterium sei nur dann entscheidend, wenn sämtliche Anforderungen an die Produktequalität erfüllt würden. Dies sei bei den Angeboten der Beschwerdeführerinnen, welche die technischen Vorgaben missachteten, nicht der Fall. Das AGG habe sich im Verfahren keineswegs widersprüchlich verhalten. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen, wonach auch die „Seven-Air“-Fabrikate, welche der Ausschreibung zugrunde lagen, die geforderten Druckverlustvorgaben nicht erfüllten, sei eine unhaltbare Behauptung. Für die Beschwerdeführerinnen habe kein Anspruch bestanden, vor dem Zuschlag mit separater Verfügung vom Beschaffungsverfahren ausgeschlossen zu werden. Das AGG beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden seien ebenfalls abzuweisen. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung erteilt werde, seien die Beschwerdeführerinnen zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten sowie für eine Parteientschädigung und weiteren Schadenersatz zu verpflichten. Das AGG führt aus, bei der Umschreibung „Produktequalität gemäss Leistungsbeschrieb“ 5 handle es sich nicht um ein Zuschlagskriterium, sondern um eine Vorbedingung im Sinne eines Pflichtenhefts bzw. einer technischen Spezifikation, die vollumfänglich einzuhalten sei. Die Angebote der Beschwerdeführerinnen hätten diesen Anforderungen nicht genügt. Der Luftwiderstand bei den einzelnen Komponenten der Lüftungsanlagen sei kostenmässig von zentraler Bedeutung. Das AGG und seine Planer hätten die Grenzwerte der einzelnen Komponenten so berechnet, dass eine optimale Lösung für die gesamte Anlage erreicht werde. Das Vorgehen des beratenden Ingenieurbüros J.________, die Anbieterinnen aufzufordern, Mehr- und Minderpreise für andere Lüftungsfabrikate einzureichen, widerspreche den beschaffungsrechtlichen Vorschriften. Das AGG habe diesem Vorgehen daher nicht zugestimmt und den Anbieterinnen schriftlich mitgeteilt, dass die nachträglich eingereichten Angebote ungültig seien. Die Zuschlagsempfängerinnen hätten im Begleitschreiben zu ihrem Angebot als einzige den Alternativvorschlag gemacht, für die Lüftungsgeräte das Fabrikat „Seven-Air“ einzusetzen. Bei dieser Variante der Zuschlagsempfängerinnen handelte es sich um das einzige Angebot, bei dem die fest vorgegebenen Grenzwerte betreffend den Luftwiderstand eingehalten würden. Das Beschaffungsverfahren sei transparent durchgeführt worden. Ein Anspruch, vor dem Zuschlag mit einer separaten Verfügung vom Verfahren ausgeschlossen zu werden, bestehe nicht. 4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, vereinigte die Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene Zuschlagsverfügung, führte den Schriftenwechsel durch, liess die mangelhaft unterzeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verbessern und edierte die massgebenden Vorakten. Es verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den Erwägungen zurückzukommen sein. II. Erwägungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE, BSG 155.221.191) 6 1. Nach Art. 12 Abs. 1 ÖBG3 können Verfügungen kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Die BVE ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da die angefochtene Zuschlagsverfügung vom AGG erlassen wurde. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. 2. Änderung des Angebots a) Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, das AGG habe sie nach Einreichung ihres Angebots aufgefordert, sämtliche Mehr- und Minderpreise für alle Kühlgeräte-Fabrikate mitzuteilen. In der Zuschlagsbegründung werde demgegenüber festgehalten, dass nur die „Seven-Air“-Fabrikate tauglich seien. Das AGG habe sich widersprüchlich verhalten und die Anbietenden durch sein Vorgehen in die Irre geführt. b) Gemäss Art. 19 ÖBV4 dürfen Angebote nach ihrer Einreichung nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler, welche berichtigt werden können (Art. 25 Abs. 2 ÖBV). Die Auftraggebenden können von den Anbietenden Erläuterungen in Bezug auf ihre Eignung und ihr Angebot verlangen (Art. 26 Abs. 1 ÖBV). Diese Erläuterungen dürfen jedoch nicht dazu dienen, den Inhalt des Angebots nachträglich zu ändern. Zur Bereinigung von Detailfragen sind auch Präzisierungen zulässig, soweit sie nicht auf eine massgebliche Änderung des Auftrags bzw. des Angebots hinauslaufen5. Der Zuschlag muss auf Angebote erfolgen, wie sie sich bei der Offertöffnung präsentieren. Es ist unbestritten, dass die Anbietenden nicht vom AGG, sondern vom Ingenieurbüro J.________ aufgefordert wurden, Mehr- und Minderpreise für alle Fabrikate bekannt zu geben. Aus der Ausschreibung geht hervor, dass die Angebote beim damaligen Hochbauamt des Kantons Bern einzureichen waren. Schriftliche Fragen im 3 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG, BSG 731.2) 4 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV, BSG 731.21) 5 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Schulthess 2003, N. 340 mit Hinweisen 7 Zusammenhang mit der Beschaffung waren ebenfalls an das Hochbauamt zu richten. Offizielle Ansprechstelle war somit das Hochbauamt. Aus der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen geht nirgends hervor, dass das Ingenieurbüro J.________ vom AGG beauftragt worden wäre, gegenüber den Anbietenden im Namen des AGG zu handeln. Das Vorgehen des Ingenieurbüros kann somit nicht dem AGG zugerechnet werden. Die Anbietenden hätten sich vorgängig beim AGG erkundigen müssen, ob es dem Vorgehen des Ingenieurbüros, abgeänderte Angebote einzufordern, zustimmt. Das AGG hat sich denn auch vom Vorgehen des Ingenieurbüros vor der Zuschlagsverfügung schriftlich distanziert. Das Vorgehen des Planungsbüros führte dazu, dass die Anbieterinnen ihre Angebote nach der Offerteinreichung inhaltlich abgeändert haben. Dies widerspricht der zwingenden Vorschrift von Art. 19 ÖBV. Derart abgeänderte Angebote dürfen von der Beschaffungsstelle beim Zuschlag nicht berücksichtigt werden. Das AGG hat die nachträglich abgeänderten Angebote der Beschwerdeführerinnen bei der Zuschlagserteilung somit zu Recht nicht berücksichtigt. 3. Technische Spezifikation und Zuschlagskriterien Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, im vorliegenden Fall sei das Zuschlagskriterium Preis mit 100 % gewichtet worden. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen sei preislich teurer als die Angebote der Beschwerdeführerinnen. Es handle sich somit nicht um das wirtschaftlich günstigste Angebot. Nach Art. 30 Abs. 2 ÖBV sind die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung aufzuführen. In der Ausschreibung sind unter dem Titel „Zuschlagskriterien“ die beiden Kriterien „Produktequalität gemäss Leistungsbeschrieb“ und „Preis“ aufgeführt. Die Gewichtung der beiden Kriterien wurde bereits in der Ausschreibung vorgenommen: Währenddem der Preis mit 100 % gewichtet wurde, fehlte beim Kriterium der Produktequalität eine Angabe über die Gewichtung. In den Ausschreibungsunterlagen wurde auf die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht näher hingewiesen. Der Wortlaut der Ausschreibung ist damit unklar und widerspricht Art. 30 Abs. 2 ÖBV. Wäre die Produktequalität ein Zuschlagskriterium gewesen, so hätte es gewichtet werden müssen. Sinngemäss kann die Ausschreibung allerdings nicht anders verstanden werden, als dass die Produktequalität definierte technische Spezifikationen (im Sinne von Art. 12 ÖBV) darstellen, die jede Offerte einhalten muss. Der Preis war somit das einzige Zuschlagskriterium. Das Nichteinhalten der verlangten Produktequalität stellt einen 8 Ausschlussgrund dar (Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV). 9 4. Technische Spezifikation: Grenzwerte für den maximalen Luftwiderstand a) Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, aus den Ausschreibungsunterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei den Grenzwerten für den maximalen Luftwiderstand bei den einzelnen Komponenten der Kühlgeräte um ein massgebendes Kriterium der Produktequalität gehandelt habe. Zwischen dem Grenzwert für den maximalen Druckverlust und dem Kriterium „Produktequalität“ bestehe kein Zusammenhang. Der Wert des maximalen Druckverlustes sei nicht absolut bestimmbar, sondern sei von bestimmten Berechnungen abhängig, welche in den Ausschreibungsunterlagen nicht offen gelegt worden seien. Die vom AGG in den Offertunterlagen fest vorgegebenen Gerätekomponenten („Seven-Air“, „Axair“) würden die Druckverlustvorgaben ebenfalls nicht einhalten und hätten zudem einen höheren Energieverbrauch als andere Fabrikate. Dies gehe aus einer Offerte hervor, welche die Beschwerdeführerinnen während der Ausarbeitung ihres Angebots bei der Firma „Seven- Air“ eingeholt hätten. Es liege somit kein Angebot vor, welches die Anforderungen an die Produktequalität vollumfänglich erfülle. Das Beschaffungsverfahren sei daher zu wiederholen. b) Bei den im Leistungsverzeichnis angegebenen Höchstwerten über Druckverluste handelt es sich um technische Spezifikationen, die die Produktequalität definieren (E.3). Die technischen Spezifikationen werden in der Regel im Leistungsbeschrieb bzw. im Pflichtenheft einer Auftragsvergabe aufgeführt. Es handelt sich dabei wie gesagt nicht um Zuschlagskriterien, sondern um technische Vorgaben bzw. Normen, die aus Sicht der Beschaffungsstelle zwingend zu erfüllen sind, damit überhaupt geprüft wird, inwieweit das Angebot die gewichteten Zuschlagskriterien erfüllt. Der Beschaffungsstelle steht es dabei grundsätzlich frei, zu bestimmen, welchen technischen Anforderungen bzw. Normen ein Produkt zu entsprechen hat. Weichen Anbietende von diesen Normen ab, so haben sie die Gleichwertigkeit ihrer technischen Spezifikationen nachzuweisen (Art. 12 Abs. 3 ÖBV). c) In den Offertunterlagen des AGG wurde bei den einzelnen Komponenten der Lüftungsgeräte jeweils der einzuhaltende maximale Luftwiderstand in Pascal (Pa) fest vorgegeben. Diese technischen Grenzwerte basierten dabei auf dem Fabrikat „Seven-Air“ und bildeten Bestandteil des Leistungsbeschriebs bzw. des Pflichtenhefts. Den Anbietenden stand es offen, andere Fabrikate zu offerieren. Die Beschwerdeführer 10 behaupten, wie sie angeben nach Rücksprache mit dem Hersteller, dass die Fabrikate „Seven-Air“ die Höchstwerte über Druckverluste auch nicht einhalten. Dies ist für den Zuschlag nicht massgebend. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist die Beschaffungsstelle verantwortlich, allfällige Unklarheiten wären Gegenstand der Vertragsauslegung zwischen ihr und der Zuschlagsempfängerin, mit der sie den Ausführungsvertrag abschliesst. Ebenso ist es Sache der Beschaffungsstelle, ob sie weitere Kriterien wie den Energieverbrauch der Fabrikate zu Zuschlagskriterien machen will. Das AGG hat sich für ein einziges Kriterium, das des Preises, entschieden. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach sich das AGG beim Zuschlag auf ein nicht vorgängig bekannt gegebenes Zuschlagskriterium abgestützt habe, ist somit unbegründet. 5. Ausschluss vom Verfahren, Zuschlag an die Beschwerdegegnerinnen a) Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV schliessen die Auftraggebenden Anbieterinnen oder Anbieter von der Teilnahme am Verfahren aus, welche ein Angebot einreichen, das der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Angebote der Beschwerdeführerinnen auf Fabrikaten basierten, welche die vorgegebenen Grenzwerte für den maximalen Luftwiderstand bei den Lüftungsanlagen nicht einhielten. Diese Angebote entsprachen somit den technischen Vorgaben nicht (vollumfänglich). Die Beschwerdeführerinnen vermochten die Gleichwertigkeit der von ihnen eingesetzten Fabrikate nicht genügend nachzuweisen. Damit lag ein Ausschlussgrund nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV vor. Das AGG hat die Beschwerdeführerinnen nicht mit einer förmlichen Ausschlussverfügung, vorgängig zur Zuschlagsverfügung, vom Verfahren ausgeschlossen. Sie hat stattdessen direkt die Zuschlagsverfügung eröffnet und darin die Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt. Durch dieses Vorgehen ist den Beschwerdeführerinnen kein Nachteil erwachsen. Der Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters vom Beschaffungsverfahren kann durch gesonderte Verfügung, aber auch bloss implizit durch die Zuschlagserteilung an einen anderen Submittenten erfolgen6. Ein Anspruch auf einen separaten Ausschluss vom Beschaffungsverfahren besteht somit nicht. 6 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, a.a.O., N. 223 mit Hinweisen 11 b) Aus den Vorakten geht hervor, dass der Hauptofferte der Beschwerdegegnerinnen das Fabrikat „Mountair“ zugrunde lag. Dieses hielt die im Leistungsbeschrieb vorgegebenen Grenzwerte nicht ein. Die Beschwerdegegnerinnen hatten jedoch im Begleitschreiben zu ihrem Angebot erklärt, sie seien bereit, bei der Ausführung des Auftrags das Fabrikat „Seven-Air“ einzusetzen. Sie reichten damit als einzige Anbieterinnen eine Variante ein, die der Ausschreibung entsprach. Das Einreichen von Unternehmervarianten war gemäss den Ausschreibungsunterlagen zulässig7. Der Zuschlag erfolgte somit zu Recht an die Beschwerdegegnerinnen. 6. Falsche Preisberechnung Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Preis von Fr. 7'404'257.50, zu welchem der Zuschlag an die Beschwerdegegnerinnen erfolgte, zustande gekommen sei. Gemäss Beilage zur Zuschlagsverfügung habe der ursprüngliche Eingabepreis der Beschwerdegegnerinnen Fr. 7'097'403.85 betragen. Zähle man die Mehrwertsteuer von 7,6 % hinzu, führe dies zu einem Preis von Fr. 7'636'806.50 und nicht zu Fr. 7'404'257.60. Es liege eine „Unstimmigkeit“ vor, die auf ein Unterangebot der Beschwerdegegnerinnen schliessen lasse. Aus den Vorakten8 geht hervor, dass das Angebot der Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf die Variante, das heisst den Einsatz von „Seven-Air“-Geräten, brutto Fr. 7'238'881 betrug. Von diesem Betrag wurde ein Rabatt von 3% abgezogen und es wurde die Mehrwertsteuer von 7,6 % hinzugerechnet. Abschliessend wurde ein Skonto von 2 % abgezogen. Es resultierte schliesslich ein Endbetrag von Fr. 7'404'257.60. Dieser Preis entspricht dem in der Zuschlagsverfügung ausgewiesenen Betrag und wurde korrekt berechnet. 7. Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstandslos. 7 vgl. Ausschreibungsunterlagen, Submissionsbedingungen (Position 1200), Ziffer 3.5., S. 11 8 vgl. Vergabeantrag/Offertvergleich vom 7.4.2005, Beilage 10 zur Stellungnahme des AGG vom 18. Mai 2005 12 8. Zusammenfassung Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass das AGG die nach der Offerteinreichung abgeänderten Angebote der Beschwerdeführerinnen bei der Zuschlagserteilung richtigerweise nicht berücksichtigt hat. Die im Leistungsbeschrieb fest vorgegebenen Höchstwerte für den Luftwiderstand bei den einzelnen Komponenten der Lüftungsanlagen stellten zwingende technische Vorgaben dar, welche vollumfänglich einzuhalten waren. Sie sind kein Zuschlagskriterium. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen war das einzige, welches diese Anforderungen erfüllte. Der Zuschlag wurde somit zu Recht den Beschwerdegegnerinnen erteilt. Die Berechnung des Netto-Offertpreises der Beschwerdegegnerinnen ist aus den Vorakten genügend ersichtlich und erfolgte korrekt. Ein Anspruch auf separaten Ausschluss vom Beschaffungsverfahren bestand nicht. Die Beschwerden sind somit abzuweisen und die Zuschlagsverfügung des AGG vom 13. April 2005 ist zu bestätigen. 9. Kosten a) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG9 werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen. Sie bezahlen deshalb die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.00. Von diesem Betrag haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 je die Hälfte zu tragen. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). b) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) 13 Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerinnen beträgt 5'013.20 Franken. Sie ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 tragen davon je die Hälfte. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Die Zuschlagsverfügung des AGG vom 13. April 2005 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.00 werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 900.00, auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 bezahlen den Beschwerdegegnerinnen je 2'506.60 Franken (inkl. Mehrwertsteuer). IV. Eröffnung - B.________ (mit Gerichtsurkunde) - C.________ - Herrn Fürsprecher I.________ (mit Gerichtsurkunde) - Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin 14 B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin