Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Diese bestehen aus einer Pauschalgebühr von 1'400 Franken. Der Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen Anwalt vertreten. Parteikosten sind ihrer deshalb keine erwachsen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 12. Juli 2004 wird abgewiesen. Die Verfügung des HBA vom 1. Juli 2004 wird bestätigt.