Bezüglich der Tragfähigkeitswerte sei sie sogar um rund 25 Prozent besser als die Hauptvariante. Sie begnügt sich mit der Behauptung, dass die Haupt- und Unternehmervariante technisch absolut gleichwertig und die vom HBA geltend gemachten bautechnischen Gründe schlichtweg falsch und damit unhaltbar seien. Auch dies genügt als Nachweis für die Gleichwertigkeit nicht. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf den schlecht tragfähigen Boden im Grossen Moos ein. Sie begnügt sich damit, ihrer Beschwerde sechs „Flyer“ (mit je sechs Fotos) von irgendwelchen Instandsetzungsarbeiten beizulegen.