In der angefochtenen Zuschlagsverfügung weist das HBA darauf hin, dass die Unternehmervariante aus bautechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden kann. Es erwähnt den schlecht tragfähigen „Witzwiler-Boden“, die steife Tragschicht und die grosse Gefahr von Randbrüchen. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, dass die „Kaltstabilisierung“ seit vielen Jahren „bestens“ bekannt und sich „unzählige“ Male in „jeder Hinsicht“ bewährt habe. Bezüglich der Tragfähigkeitswerte sei sie sogar um rund 25 Prozent besser als die Hauptvariante.