Die Beschwerdeführerin hat im Angebotsformular zwar das Feld, wonach sie den Nachweis der Gleichwertigkeit eingereicht hat, mit „ja“ ankreuzt. Ein solcher Nachweis liegt dem Angebot aber nicht bei. Es liegt einzig das im Sachverhalt erwähnte Begleitschreiben vom 18. Juni 2004 vor, wonach die Beschwerdeführerin anbietet, anlässlich einer Besprechung die Variante zu erläutern. Dies genügt als Nachweis für die Gleichwertigkeit der Variante nicht. In der angefochtenen Zuschlagsverfügung weist das HBA darauf hin, dass die Unternehmervariante aus bautechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden kann.