b) Varianten müssen der Ausschreibung bezüglich der technischen Spezifikationen gleichwertig sein, wobei die Gleichwertigkeit von der Anbieterin oder dem Anbieter der Variante zu beweisen ist. Beim Entscheid, ob die Vergabestelle einer Variante den Zuschlag erteilen oder ob sie auf der von ihr erarbeiteten Amtslösung beharren will, kommt ihr jedenfalls ein grosser Ermessensspielraum zu, und sie ist nicht verpflichtet, 4