3. Das HBA beantragt, in der Stellungnahme vom 27. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuches um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die Zuständigkeit der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) zum Entscheid über die Beschwerde ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 (ÖBG, BSG 731.2). b) Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuschlagsverfügung.